Hallo Ihr Lieben,
vor geraumer Zeit habe ich für meine Mandanten mal ein paar Informationen rund um das Strafverfahren zusammen getragen. Vielleicht können sie auch Euch helfen, einen rechtlichen Überblick über das Thema Missbrauch zu geben.
Die Ausführungen sollen einen groben Überblick darüber geben, wie ein Strafverfahren grundsätzlich abläuft. Ich möchte Euch in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch zeigen, welche Rechte das Opfer hat und was es beachten sollte.
So könnt Ihr als Opfer eines Missbrauchs, wenn Ihr noch minderjährig seid, zwar grundsätzlich nicht selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies können nur die sog. gesetzlichen Vertreter und das sind in der Regel die Eltern (siehe unten Frage 4). Sind aber z.B. ein oder gar beide Elternteile Täter, kann z.B. ein sog. Ergänzungspfleger vom Gericht bestellt werden, der wiederum einen Anwalt beauftragen kann. Der Anwalt, der Dich dann z.B. als sog. Nebenkläger-Anwalt durch das gesamte Strafverfahren begleitet und nur Deine Interessen vertritt, muss nicht von Dir und in vielen Fällen auch nicht von Deinen Eltern bezahlt werden, da die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Staatskasse getragen werden. Da ich an dieser Stelle sicher nicht alle in diesem Zusammenhang auftauchende Fragen beantworten kann, möchte ich nachfolgend auf die mir am häufigsten gestellten Fragen eingehen.
Hallo Ihr Lieben,
vor geraumer Zeit habe ich für meine Mandanten mal ein paar Informationen rund um das Strafverfahren zusammen getragen. Vielleicht können sie auch Euch helfen, einen rechtlichen Überblick über das Thema Missbrauch zu geben.
Die Ausführungen sollen einen groben Überblick darüber geben, wie ein Strafverfahren grundsätzlich abläuft. Ich möchte Euch in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch zeigen, welche Rechte das Opfer hat und was es beachten sollte.
So könnt Ihr als Opfer eines Missbrauchs, wenn Ihr noch minderjährig seid, zwar grundsätzlich nicht selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies können nur die sog. gesetzlichen Vertreter und das sind in der Regel die Eltern (siehe unten Frage 4). Sind aber z.B. ein oder gar beide Elternteile Täter, kann z.B. ein sog. Ergänzungspfleger vom Gericht bestellt werden, der wiederum einen Anwalt beauftragen kann. Der Anwalt, der Dich dann z.B. als sog. Nebenkläger-Anwalt durch das gesamte Strafverfahren begleitet und nur Deine Interessen vertritt, muss nicht von Dir und in vielen Fällen auch nicht von Deinen Eltern bezahlt werden, da die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Staatskasse getragen werden. Da ich an dieser Stelle sicher nicht alle in diesem Zusammenhang auftauchende Fragen beantworten kann, möchte ich nachfolgend auf die mir am häufigsten gestellten Fragen eingehen.
Beim ersten Durchlesen wirkt das ganze Prozedere um das Strafverfahren vielleicht etwas kompliziert. Deswegen ist es umso wichtiger, dass Ihr Euch im Falle eines Missbrauchs unbedingt einen Opferanwalt sucht, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat. Als Opfer eines Missbrauchs habt Ihr genügend Sorgen, die Ihr bewältigen müsst. Dafür wünsche ich allen viel Kraft und viel Mut. Meine Aufgabe als Opferanwältin – und die vieler andere Opferanwälte – ist es aber, Euch schützend durch das Strafverfahren zu begleiten und Euch zumindest bei den hier auftauchenden Fragen und Problemen zu helfen, damit Ihr hier nicht ganz alleine seid.
Frage 1: „Kann ich als Minderjähriger Strafanzeige erstatten?“
Antwort: Ja.
Die Erstattung einer Strafanzeige bedeutet im Grunde genommen nichts anderes als die Informierung der Polizei (oder auch der Staatsanwaltschaft etc.) von einer Straftat. Die Polizei muss dann grundsätzlich von sich aus – d.h. „von Amts wegen“ – ermitteln. Eine Strafanzeige kann auch nicht zurückgenommen werden. Sie kann vom Opfer selbst gestellt werden wie auch von Angehörigen oder auch Nachbarn etc.
Nicht zu verwechseln ist die Strafanzeige von dem sog. Strafantrag. Ein Strafantrag kann nur der oder die Verletzte stellen. Minderjährige können grundsätzlich keinen Strafantrag stellen. Allerdings können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
Es gibt zwar sog. Antragsdelikte, die nur verfolgt werden, wenn ein solcher Strafantrag form- und fristgerecht gestellt wird, z.B. Beleidigung, fahrlässige Körperverletzung usw.
Die meisten Sexualdelikte, wie etwa der Straftatbestand des
- sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB)
- sexueller Missbrauch von sog. Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
- sexueller Missbrauch von sog. Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB),
- sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung (§ 177 StGB)
sind aber keine solchen Antragsdelikte (sondern sog. Offizialdelikte) und bedürfen somit keines Strafantrags.
Verständigst Du also die Polizei über eine solche Straftat, muss die Polizei tätig werden – und zwar unabhängig davon, ob Deine Eltern hierüber informiert oder damit einverstanden sind oder nicht.
Frage 2: „Was passiert nach der Aufnahme der Strafanzeige durch die Polizei? Wird die Polizei mir glauben, auch wenn ich keine Zeugen habe?“
Antwort: Mit der Erstattung der Strafanzeige durch das Opfer selbst oder auch durch Dritte (Angehörige, Nachbarn etc.) beginnt die Polizei mit ihren Ermittlungen. Die Polizei untersucht nun den Fall, d.h. sie „ermittelt“ im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Hierzu gehört in erster Linie die Vernehmung des Opfers selbst. Im Gegensatz zum Täter ist das Opfer ein sog. „Zeuge“, der Täter selbst ist sog. „Beschuldigter“. Der Zeuge muss – im Gegensatz zu dem Beschuldigten – die Wahrheit sagen, ansonsten läuft er Gefahr, sich strafbar zu machen, sofern er strafmündig ist.
Ist das Opfer noch minderjährig, werden die Eltern grundsätzlich über die erfolgte Anzeigenerstattung durch das Kind informiert werden, nicht zuletzt, weil das Kind bestimmte Rechte nur durch die Eltern geltend machen kann, z.B. die Stellung eines Strafantrages, vgl. Frage 1. Auch eine sog. Videovernehmung bedarf der Einwilligung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters.
Im Falle der „Komplizenschaft“ der Eltern als sog. Sorgeberechtigten wird das Kind nicht mit deren Unterstützung rechnen können. Sind diese selbst tatverdächtig, wird vom Vormundschaftsgericht ein Ergänzungspfleger bestimmt, der über die Rechtsfragen im Interesse des Opfers entscheidet (z.B. zur Frage einer Aussagegenehmigung, Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes, Videoaufzeichnung der Vernehmung, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, Entbindung von ärztlichen Schweigepflichten, Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für das Kind). Zudem werden in Fällen des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie die Sozialen Dienste / Jugendämter eingeschaltet, die sich um die Weiterbetreuung des Opfers und – soweit notwendig – auch um die Unterbringung der Familie kümmern.
Neben der Vernehmung des Opfers selbst wird die Polizei den Täter vernehmen und außerdem u.U. auch sog. Zeugen vom Hörensagen befragen. Dies können zum Beispiel die beste Freundin oder sonstige Personen sein, welchen sich der oder die Geschädigte bereits anvertraut hat. Als weitere Beweise kommen in Betracht:
- Ergebnisse einer gynäkologischen oder einer allgemeinärztlichen Untersuchung
- Spuren in der Wohnung, kinderpornographische Fotos etc.
- Spermaspuren an der Wäsche des Opfers
Sehr oft liegen derartige Beweise nicht vor, weil der sexuelle Missbrauch bereits einige Zeit zurückliegt. In Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs ist deshalb die Zeugenaussage des betroffenen Kindes häufig das einzige und entscheidende Beweismittel, weshalb ihr eine ganz besondere Wichtigkeit zukommt.
Die Vernehmung durch die Polizei oder ggf. auch durch den Ermittlungsrichter (wie etwa bei einer Videovernehmung) ist daher häufig sehr umfangreich und zeitaufwändig.
Der Staatsanwalt, an den die Akte der Polizei nach Abschluss der Ermittlungen weitergeleitet werden wird, muss dann anhand der ihm vorliegenden schriftlichen Aussagen (er wird das Opfer in einer Vielzahl von Fällen vor der Hauptverhandlung nicht kennen lernen) entscheiden, ob er den Täter anklagt. Er ist daher darauf angewiesen – auch zur Vermeidung von etwaigen Mehrfachvernehmungen – dass das Opfer detailliert befragt worden ist, damit er den gesetzlichen Anforderungen an das Verfassen einer Anklageschrift nachkommen kann. Außerdem ist es der Staatsanwalt, der bei Gericht z.B. auch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls oder Durchsuchungsbeschlusses stellt.
Ist der Staatsanwalt der Auffassung, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, trifft er eine sog. Abschlussverfügung, in der Regel eine sog. Anklageschrift, wenn er die Zeugenaussage für glaubhaft / den Zeugen für glaubwürdig erachtet und er aufgrund dessen mit einer Verurteilung des Täters rechnen kann. Die Anklageschrift übersendet der Staatsanwalt dem zuständigen Gericht. Im Falle der Zulassung der Anklage durch das Gericht wird sodann ein Termin zur Hauptverhandlung bei Gericht bestimmt werden.
Dort erfolgt dann die sog. Beweisaufnahme, vor allem die Befragung der bekannten Zeugen (insbesondere auch Zeugen vom Hörensagen, behandelnde Ärzte, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden sind, aber auch beispielsweise solche Zeugen, die Verhaltenveränderungen anlässlich / nach der Tat bei dem Opfer feststellen konnten, z.B. Geschwister, Lebensgefährte/Freund, Nachbarn etc.). Solche Zeugen können unter Umständen sehr wichtig sein, da sie die eigene Aussage des Opfers "untermauern" und damit die Glaubhaftigkeit / Glaubwürdigkeit bestätigen können.
Im Falle einer bereits erfolgten ermittlungsrichterlichen Videovernehmung des Opfers ist es unter Umständen nicht mehr notwendig, dass dieses nochmals bei Gericht aussagen muss, sondern dass stattdessen nur das Videoband vorgespielt wird. Bereits von Anfang an sollte daher - gerade bei kindlichen & jugendlichen Opfern - zeitnah auf eine solche Videovernehmung hingewirkt werden.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen in der Regel die Schlussvorträge – die sog. Plädoyers – und anschließend die Urteilsfindung und –verkündung durch das Gericht.
Frage 3: „Welche Rechte habe ich als Opfer im Strafverfahren?“
.
Antwort: Das Opfer kann z.B.
-verlangen, dass einer Person seines Vertrauens bei der Vernehmung die Anwesenheit gestattet wird, wie etwa dem Opferanwalt. Von einer Begleitung durch die Eltern möchte ich aber grundsätzlich abraten, da die Anwesenheit eines Elternteils zum einen das Aussageverhalten des Kindes beeinflussen kann, zum anderen, weil das Elternteil selbst wichtiger Zeuge sein kann, wie etwa zu den gesundheitlichen / psychischen Folgen der Tat etc!
- Der Opferanwalt hat außerdem gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch dem Gericht die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Hierdurch kann er Dich über den Gang des Verfahrens informieren, Dich je nach Sach- und Rechtslage über Deine Rechte und Möglichkeiten aufklären und bei Bedarf entsprechende Anträge für Dich stellen.
- Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann der Opferanwalt für Dich darauf hinwirken, dass eine ermittlungsrichterliche Videovernehmung zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen erfolgt (siehe bereits Frage 2).
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann er außerdem verlangen, dass die Öffentlichkeit für die Dauer Deiner Vernehmung in einer Hauptverhandlung ausgeschlossen wird und/oder dass sich der Angeklagte/Täter während Deiner Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernen muss.
- in bestimmten Fällen kann der Opferanwalt für seinen Mandanten (also das Opfer) auch verlangen, dass seine Vernehmung in einem gesonderten Raum durchgeführt und zeitgleich in Bild und Ton in den Verhandlungssaal übertragen wird.
- Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kannst Du Dich als sog. Nebenkläger am Verfahren beteiligen. Der Opferanwalt kann dann als sog. „Nebenkläger-Anwalt“ (ähnlich wie der Verteidiger des Angeklagten) aktiv Einfluss auf das Strafverfahren nehmen. Neben Akteneinsichts-, Anwesenheits- und Antragsrechten (z.B. Befragung von Zeugen und/oder Sachverständigen, Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen etc.) kann der Opferanwalt dann beispielsweise auch Rechtsmittel einlegen. Auch kann der Opferanwalt ein eigenes Plädoyer nach Abschluss der Beweisaufnahme halten und – wie der Staatsanwalt – einen Antrag zum Strafausspruch stellen. In diesem Zusammenhang kann der Opferanwalt z.B. auch Bewährungsauflagen anregen, wie etwa ein Kontaktverbot oder die Zahlung eines Schmerzensgeldes als Schadenswiedergutmachung (letzteres kann auch mittels eines sog. Adhäsionsverfahrens eingeklagt werden).
Frage 4: „Kann ich als Minderjähriger ohne das Wissen meiner Eltern einen Anwalt aufsuchen? Welche Kosten entstehen, oder wer muss diese tragen?“
Antwort: Grundsätzlich nein. Für die Mandats- bzw. Auftragserteilung ist die sog. Geschäftsfähigkeit erforderlich, die Minderjährige von Gesetzes wegen nicht haben. Die Mandatierung des Opferanwalts erfolgt daher über die Eltern als Sorgeberechtigte des Kindes oder aber durch den Vormund oder (Ergänzungs-) Pfleger, je nachdem, wer die gesetzliche Vertretung des Kindes innehat. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern selbst tatverdächtig sind, siehe Frage 2.
Die Kosten des Opferanwalts als sog. Nebenklägervertreter werden in einer Vielzahl von Fällen von der Staatskasse getragen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dem Täter ein sog. Verbrechen zur Last gelegt wird, d.h. eine Straftat, die vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird. Hierzu gehört etwa der Straftatbestand der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 I, II StGB) oder des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB).
Die Kosten des Opferanwalts werden außerdem dann aus der Staatskasse erstattet, wenn der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann.
In sonstigen Fällen kommt eine Beiordnung des Opferanwalts auf Staatskosten, d.h. auf Prozesskostenhilfebasis, nach den Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Betracht, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Diese Regelung betrifft vornehmlich solche Personen, die finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Rechtsanwalt von sich aus aufzubringen.
Im Falle einer Verurteilung ist es außerdem so, dass dem Täter die Kosten der Nebenklage auferlegt werden.
Frage 5: „Welche Möglichkeiten gibt es neben der Strafanzeige?“
Antwort: Neben der Strafanzeige kann das Opfer zivilrechtlich vorgehen, z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz ein Kontaktverbot beantragen. Darüber hinaus kann es Schadens- und Schmerzengeldansprüche gegen den Täter geltend machen und unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem sog. Opferentschädigungsgesetz bei den zuständigen Landratsämtern beanspruchen wie etwa Kosten für
- ärztliche und zahnärztliche Behandlungen
- psychotherapeutische Behandlungen
- laufende Renten an Geschädigte und Hinterbliebene
- Maßnahmen der Rehabilitation.
Ich hoffe, dass Ihr reichlich hilfreiche Informationen gefunden habt und dass sie helfen, Euch auf ein eventuelles Strafverfahren vorzubereiten. Selbstverständlich kann ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben, zumal sich die Vorschriften auch immer wieder ändern. Grundsätzlich möchte ich aber stets dazu raten, schon vor der Anzeigenerstattung einen Opferanwalt aufzusuchen, der Euch in Ruhe - und auf Euren speziellen "Fall" hin - beraten kann.
Wenn Ihr Anregungen und / oder Kritik habt, könnt Ihr natürlich gerne meinen Artikel kommentieren

Es grüßt Euch
Eure CME